Lustbarkeits-Steuer in Dresden

Bis zum Jahre 1910 hatten sämtliche Kinos eine Lustbarkeits-Steuer zu entrichten, die von der Polizei kassiert und von dort an das Fürsorgeamt weitergeleitet wurde. Die Steuer betrug:

  • Bei einem Eintritts-Preise von -.10 bis .-50 M. in der 1. Woche 22.- M, von der 2.-13. Woche 15.- M, von der 14.-26. Woche 10 M.-, jede weitere Woche 7.- M
  • Bei einem Eintritts-Preise bis -.75 M in der 1. Woche 30.- M, von der 2.-13. Woche 25.- M, von der 14.-26. Woche 15.- M, jede weitere Woche 8.- M
  • Bei einem Eintritts-Preise bis 1.- M in der 1. Woche 35.- M, von der 2.-13. Woche 30.- M, von der 14.-26. Woche 18 M, jede weitere Woche 10.- M
  • Bei einem Eintritts-Preise bis 1.50 M in der 1. Woche 45.- M, von der 2.-13. Woche 40.- M, von der 14.-26. Woche 20 M, jede weitere Woche 12.- M
  • Bei einem Eintritts-Preise bis 2.- M in der 1. Woche 55.- M, von der 2.-13. Woche 50.- M, von der 14.-26. Woche 25 M, jede weitere Woche 15.- M
  • Bei einem Eintritts-Preise bis 3.- M in der 1. Woche 65.- M, von der 2.-13. Woche 60.- M, von der 14.-26. Woche 30 M, jede weitere Woche 20.- M

Am 23. Dezember 1909 erschien im Dresdner Ortsgesetzblatt eine Billettsteuer-Bestimmung, nach welcher jedes einzelne Billett zu versteuern ist, und zwar bei einem Eintrittspreise von

  • -.40 M bis einschließlich 1.- M 5 Pf.
  • 1.- M bis einschließlich 2.- M 10 Pf.
  • 2.- M bis einschließlich 3.- M 15 Pf.
  • 3.- M bis einschließlich 4.- M 20 Pf.

Am 21. Juni 1918 wurden die Steuersätze der Billettsteuer folgendermaßen festgesetzt

  • Eintrittspreis -.20 M bis -.49 M Steuer 5 Pf.
  • Eintrittspreis -.50 M bis -.99 M Steuer 10 Pf.
  • Eintrittspreis 1.- M bis 1.49 M Steuer 15 Pf.
  • Eintrittspreis 1.50 M bis 1.99 M Steuer 20 Pf.
  • Eintrittspreis 2.- M bis 2.99 M Steuer 30 Pf.
  • Eintrittspreis 3.- M bis 4.99 M Steuer 60 Pf.

Ab 5. März 1920 wurde vorstehende Steuer für kinematographische Darbietungen verdoppelt.

Ab Juli 1925 wurden 15% der Bruttoeinnahmen an Steuer erhoben.

Übersicht Vorheriger Artikel